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Kleiner Waffenschein gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) .

Dataport

Kleiner Waffenschein gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) .

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit (also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte) führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Kennzeichnung) wird ein "kleiner Waffenschein" benötigt.
Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins sind:
  • - Volljährigkeit (18 Jahre),
  • - Zuverlässigkeit,
  • - Persönliche Eignung.


  • Art des Dienstes:

    Online-Dienst - Referenzdienst SH, Online-Dienst (EA-Dienst)
  • Themenfeld:

    Engagement & Hobby
  • ZuFiSH Vorlage vorhanden:

    Ja
  • Technologie:

    AFM
  • Schutzbedarfsfeststellung:

    hoch
  • Zuständigkeiten:

    Kreisfreie Städte, Kreise
  • Zustellkanal:

    E-Mail, OZG-Cloud, Nachrichtenbroker