Allgemeine Nutzungsbedingungen des IT-Verbundes Schleswig-Holstein.
1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen finden Anwendung auf alle Vereinbarungen zwischen dem IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (ITV.SH) und seinen Trägern.
2. Gegenstand der SaaS-Beitrittserklärung zur Nachnutzung
Gegenstand der SaaS-Beitrittserklärung zur Nachnutzung ist es, die Träger über den IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (ITV.SH) an den vom Land Schleswig-Holstein zur Nachnutzung bereitgestellten SaaS-Online-Diensten sowie ähnlichen Angeboten, die der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in den Kommunen dienen, partizipieren zu lassen.
Online-Dienste sind digitale Services, über die Antragsformulare ausgefüllt und die darin eingebundenen Daten an die jeweils beteiligten Behörden und die mit der Bearbeitung beauftragten Stellen übermittelt werden können.
3. Art und Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen des ITV.SH im Rahmen der Nachnutzung bestimmt sich nach den folgenden Dokumenten in der genannten Reihenfolge:
3.1.1.Vereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem ITV.SH über die Nachnutzung von Diensten
3.1.2.Verträge des Landes Schleswig-Holstein mit Dritten, aus denen sich Ansprüche im Rahmen der Nachnutzung ergeben
3.2. Der Umfang der Leistungen des ITV.SH in allen anderen Vertragsbeziehungen bestimmt sich allein aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.
3.3. Mit Abschluss einer Beitrittsvereinbarung zur Nachnutzung entstehen zwischen den beigetretenen Kommunen und dem ITV.SH, soweit nicht anders vereinbart, ab dem vereinbarten Nutzungsbeginn des jeweiligen Online-Angebotes bis zur Beendigung des Nachnutzungsverhältnisses folgende Leistungspflichten:
3.3.1.Der ITV.SH verpflichtet sich, auf den dauerhaften Betrieb des Online-Dienstes hinzuwirken und eine dauerhaft eingerichtete URL für die Beitrittskommune sicherzustellen.
3.3.2.Der eigentliche Funktionsumfang des Online-Dienstes ergibt sich aus dem jeweiligen Produktblatt zum entsprechenden Online-Dienst in Verbindung mit dem SaaS-Nachnutzungsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und Dataport AöR.
3.3.3.Sofern eine Vereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und Dataport AöR hinsichtlich eines Service-Level-Agreements für einen Online-Dienst geschlossen wird, so umfasst der Nachnutzungsvertrag auch diese Vereinbarung. Soweit solche Supportleistungen vereinbart sind, verpflichtet sich der ITV.SH, auf die umfassende Supportleistungserbringung hinzuwirken.
3.3.4.Der ITV.SH unterstützt die Kommunen bei der Erstellung der von der Kommune zu führenden Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten und, sofern erforderlich, bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung einschließlich der Risikoabwägung jeweils hinsichtlich der Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Soweit diese Informationen dem ITV.SH nicht vorliegen, so übernimmt der ITV.SH die Kommunikation mit dem Land und Dataport AöR in dieser Angelegenheit. Insoweit unterstützt der ITV.SH die Kommune bei Konsultationen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden.
4. Haftungsumfang
4.1. Der ITV.SH haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
4.2. Unbeschränkt haftet der ITV.SH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht durch den ITV.SH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Zudem haftet der ITV.SH auch unbeschränkt, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
5. Ansprechpersonen
Ansprechpersonen der Vereinbarungsparteien sind ausschließlich die in der Beitrittserklärung benannten Personen. Änderungen der Ansprechpersonen sind der anderen Partei unverzüglich und möglichst im Voraus anzukündigen.
Bei anderen Vertragsbeziehungen sind die in den Vertragswerken benannten Personen die jeweiligen Ansprechpartner.
6. Datenschutz und IT-Sicherheit
6.1. Datenschutz
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze. Der ITV.SH verpflichtet sich, die nachnutzende Kommune für eine datenschutzrechtliche Prüfung und Einbindung der erforderlichen Dokumente und Vorarbeiten (wie etwa Datenschutzfolgenabschätzungen, Dokumentationen oder Musterdokumente) zu unterstützen.
6.2. IT-Sicherheit
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der maßgeblichen IT-sicherheitsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere wird der ITV.SH im Rahmen seiner Rolle als Nutzervertreter die IT-Sicherheitsaspekte als Anforderungen im Entwicklungsprozess einbringen.
7. Laufzeit von Beitrittsvereinbarungen
7.1. Ordentliche Kündigung
Die Beitrittsvereinbarung zur Nachnutzung von Diensten wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden.
7.2. Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Partei kann die Beitrittsvereinbarung zur Nachnutzung von Diensten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn die Beitrittskommune in einer anderen Verwaltungseinheit aufgeht.
7.3. Beendigung bei Außerbetriebnahme des Online-Dienstes
Sofern ein Online-Dienst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außer Dienst gestellt wird, ist das Nachnutzungsverhältnis unmittelbar bezogen auf diesen Dienst beendet. Sofern ein alternativer Online-Dienst angeboten wird, so wird der ITV.SH die Umstellung koordinieren.
8. Pflichten nach Beendigung von Beitrittsvereinbarungen
Nach Beendigung des kommunalen Beitritts zur Nachnutzung von Diensten wird der ITV.SH die Kommune beim Export der notwendigen technischen Daten unterstützen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Textform
Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich in Textform vereinbart werden.
9.2. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).